Kennzeichnungspflicht ab 2026 für KI-generierte Inhalte

Zuletzt aktualisiert am: 7. Mai 2026

Ab dem 2. August 2026 wird die KI-Kennzeichnungspflicht für viele Unternehmen, Agenturen und Content-Verantwortliche in Deutschland und der EU zu einem wichtigen Thema. Denn wer KI-generierte Inhalte veröffentlicht, muss künftig genauer prüfen, ob eine Kennzeichnung erforderlich ist. Das betrifft vor allem KI-Bilder, KI-Videos, synthetische Stimmen und bestimmte Texte, die öffentlich ausgespielt werden.

Viele Unternehmen stellen sich deshalb schon jetzt dieselben Fragen: Müssen KI-Bilder gekennzeichnet werden? Gilt das auch für Instagram, YouTube oder die eigene Website? Reicht eine redaktionelle Prüfung aus? Und was passiert, wenn gegen die neuen Vorgaben verstoßen wird?

Als WEVENTURE Performance unterstützen wir Unternehmen dabei, KI-gestützten Content strategisch, suchmaschinenorientiert und mit menschlicher Qualitätskontrolle einzusetzen. In diesem Artikel erfährst du, was ab 2026 wirklich gilt, wo die Kennzeichnungspflicht greift, welche Ausnahmen relevant sind und wie du mit klaren Prozessen auf der sicheren Seite bleibst.

In diesem Artikel

Was ist die KI-Kennzeichnungspflicht?

Mit Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 über Künstliche Intelligenz (KI-VO) führt die Europäische Union verbindliche Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte ein. Die Vorschrift betrifft dabei nicht pauschal jeden KI-Einsatz, sondern insbesondere Inhalte, die durch ein KI-System erzeugt oder verändert wurden und für Dritte als echt oder authentisch erscheinen können – etwa bei Bild-, Ton- oder Videoinhalten in Form von Deepfakes sowie bei bestimmten veröffentlichten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.

Ziel der Regelung ist es, Transparenz zu schaffen und Irreführung zu verhindern. Besonders im Fokus stehen dabei sogenannte Deepfakes. In Artikel 50 Absatz 4 heißt es:

“Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.”

Auch für Texte sieht Artikel 50 eine Kennzeichnungspflicht vor. Dort heißt es:

„Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.“

Wichtig ist dabei jedoch: Artikel 50 begründet keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für sämtliche KI-generierten Inhalte. Maßgeblich sind vielmehr die jeweilige Inhaltsart, der Veröffentlichungszweck und der konkrete Nutzungskontext. Zudem sieht die Verordnung Ausnahmen vor (mehr dazu später).

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Ab wann die KI-Kennzeichnungspflicht gilt

Die KI-Kennzeichnungspflicht gilt ab dem 2. August 2026Artikel 50 gehört zu Kapitel IV der Verordnung. In der Inkrafttretensregelung in Artikel 113 wird Kapitel IV nicht gesondert erwähnt, weshalb es gemäß dem allgemeinen Geltungsbeginn ab dem 2. August 2026 gilt („Sie gilt ab dem 2. August 2026.“).

Zur Einordnung: Artikel 113 der KI-Verordnung sieht für verschiedene Kapitel unterschiedliche Starttermine vor:

Welche KI-Inhalte sind von der Kennzeichnungspflicht betroffen?

Die KI-Kennzeichnungspflicht betrifft nicht pauschal alle mit künstlicher Intelligenz erstellten Inhalte. Relevant wird sie vor allem bei KI-Inhalten, die täuschend echt wirken oder den Eindruck vermitteln können, sie seien von einem Menschen erstellt oder zeigten reale Personen, Stimmen oder Situationen.

Betroffen sind insbesondere Inhalte, die über eine Website, Social Media (z.B. Instagram) oder andere digitale Kanäle veröffentlicht werden. Dazu zählen vor allem:

  1. Texte: Bestimmte KI-generierte Texte, etwa Blogartikel, Social-Media-Posts oder andere veröffentlichte Inhalte, wenn sie dazu dienen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
  1. Bilder: Vor allem KI-Bilder, die realistisch wirken und eine echte Person, Szene oder Situation darstellen könnten, ohne dass für Nutzer:innen erkennbar ist, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
  1. Video- und Audioinhalte: Insbesondere KI-Videos, Deepfakes und synthetische Audioinhalte, zum Beispiel realistisch wirkende Videos mit simulierten Personen oder Stimmen, KI-generierte Sprache in Clips oder Podcasts sowie andere Inhalte, die eine echte Aufnahme vortäuschen können.

KI-Kennzeichnungspflicht: Welche Ausnahmen gibt es?

Nicht jeder Einsatz von KI muss ab 2026 automatisch gekennzeichnet werden. Die Verordnung macht mehrere klare Ausnahmen, in denen keine Kennzeichnungspflicht besteht – insbesondere dann, wenn menschliche Kontrolle oder redaktionelle Verantwortung deutlich gegeben ist.

1. Redaktionelle Kontrolle und Verantwortung

Die Pflicht zur KI-Kennzeichnung entfällt, wenn ein Mensch den KI-generierten Text prüft oder redaktionell kontrolliert – und die Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.

Artikel 50 Abs. 4 KI-VO:

“Diese Pflicht gilt nicht, (…) wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt.”

Was auf den ersten Blick formell klingt, ist in der Praxis nichts Außergewöhnliches: In der Unternehmenskommunikation liegt die redaktionelle Verantwortung immer bei der publizierenden Stelle. Wer den Text prüft und freigibt – sei es intern oder über eine Agentur – übernimmt diese Verantwortung automatisch.

Wichtig ist dabei: Diese Ausnahme sollte nicht als pauschaler Freifahrtschein verstanden werden. Entscheidend ist, dass Inhalte nicht ungeprüft und automatisiert veröffentlicht werden und dass die redaktionelle Verantwortung tatsächlich übernommen wird.

Das bedeutet konkret:

  • Eine komplette Überarbeitung ist nicht zwingend.
  • Relevant ist, dass eine echte menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle stattfindet.
  • Ob dadurch im Einzelfall keine KI-Kennzeichnungspflicht mehr besteht, hängt von Inhalt und Kontext ab.

Bei uns als Content-Marketing Agentur in Berlin gehört ein redaktioneller Prüfprozess mit 4-Augen-Prinzip, manueller Nachjustierung und bei Bedarf inhaltlicher Bearbeitung zur Standardarbeit. Wir sorgen nicht nur dafür, dass unsere Kund:innen nicht in die Kennzeichnungspflicht rutschen – wir gehen bewusst über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. So liefern wir KI-gestützten Content, der nicht nur rechtlich abgesichert ist, sondern auch performt.

2. Unterstützung durch KI, aber keine eigenständige Erstellung

Kein Kennzeichnungsbedarf besteht, wenn KI nur bei der:

  • Formulierungshilfe,
  • Rechtschreibkorrektur,
  • Übersetzung oder
  • Gliederungsvorschlägen

unterstützt – der eigentliche Text aber vom Menschen selbst stammt.

3. Nicht-öffentliche Nutzung

Wenn Content nicht veröffentlicht, sondern nur intern oder privat verwendet werden, entfällt die Kennzeichnungspflicht.

4. Satire, Kunst, Parodie (mit Einschränkungen)

Grundsätzlich sind auch künstlerische oder satirische Deepfakes kennzeichnungspflichtig. Die Verordnung ermöglicht aber, dass die Kennzeichnung so erfolgen kann, dass sie das Werk nicht beeinträchtigt – z. B. durch einen kurzen Disclaimer am Anfang.

Artikel 50 Abs. 4 KI-VO:

“Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.”

Wichtig: Es muss dennoch klar erkennbar sein, dass es sich um KI-generierten oder manipulierten Inhalt handelt.

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Wo gilt die Kennzeichnungspflicht?

Die KI-Kennzeichnungspflicht ist nicht nur auf einen einzelnen Kanal beschränkt. Relevant wird das überall dort, wo KI-Bilder, KI-generierte Texte, KI-Videos, synthetische Audioinhalte oder KI-Musik veröffentlicht und für andere zugänglich gemacht werden. Dazu zählen die eigene Website genauso wie Social Media, Video-Plattformen und andere digitale Ausspielkanäle. Maßgeblich sind dabei sowohl die gesetzlichen Vorgaben des EU AI Act als auch die zusätzlichen Regeln der jeweiligen Plattform.

Eigene Website, Blog oder Newsletter

Sobald KI-generierte Inhalte auf einer Website, in einem Newsletter oder auf einer Landingpage veröffentlicht werden, greift die Kennzeichnungspflicht – wenn keine menschliche Prüfung oder Kontrolle erfolgt ist und der Eindruck entsteht, die Inhalte seien menschlich erstellt.

Das betrifft zum Beispiel:

  • Blogartikel, Produkttexte oder FAQs, die direkt aus einem KI-System übernommen werden
  • automatisch veröffentlichte Landingpages oder Teasertexte
  • automatisch generierte Newsletter-Texte und -Bilder

 

Wichtig: Die Regelung gilt auch für Websites ohne deutsche bzw. europäische Domains, wenn sich das Angebot objektiv an Nutzer:innen in der EU richtet. Laut Artikel 2, Abs. 1, Buchstabe c KI-VO gilt die Verordnung, “(…) wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird.”

Aber was entscheidet, ob ein Angebot „in der Union verwendet wird“?

Folgende Faktoren können – je nach Fall – dafür sprechen, dass ein internationales Angebot unter die Verordnung fällt:

  • die Website ist in einer EU-Sprache verfügbar (z. B. deutsch, französisch)
  • es gibt EU-Preisauszeichnungen (z. B. EUR statt USD)
  • Versand, Buchung oder Kontaktformulare sind für EU-Kund:innen möglich
  • es wird gezielt Werbung in der EU geschaltet (z. B. Google Ads, Meta Ads)
  • es gibt Niederlassungen oder Partner in der EU
  • Inhalte adressieren Themen von öffentlichem Interesse innerhalb der EU
  • ein Impressum oder Datenschutztext bezieht sich auf die DSGVO

Social Media: Instagram, Facebook, TikTok, YouTube, LinkedIn

Auf Social Media geht es nicht nur um die gesetzliche Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte, sondern zusätzlich um plattformspezifische Disclosure-Regeln.

Instagram und Facebook

Meta versieht Bilder und andere Inhalte auf Facebook und Instagram mit einem „AI info“-Hinweis, wenn entsprechende KI-Signale erkannt werden oder wenn Nutzer:innen offenlegen, dass ein Inhalt mit KI erstellt wurde. Für Unternehmen in Deutschland bedeutet das: Auch wenn die rechtliche Einordnung im Einzelfall vom Inhalt und Kontext abhängt, können Posts auf Instagram oder Facebook schon heute plattformseitig als KI-bezogen markiert werden.

TikTok

TikTok verlangt eine Kennzeichnung für realistische AI-generated content und kann Inhalte zusätzlich automatisch mit dem Label „AI-generated“ versehen. Das betrifft nicht nur Bilder und Videos, sondern auch synthetische Audioinhalte. Damit kann je nach Ausgestaltung auch KI-Musik relevant werden, etwa wenn realistisch wirkende KI-Stimmen oder deutlich KI-generierte audiovisuelle Inhalte eingesetzt werden.

YouTube

YouTube verlangt die Offenlegung, wenn Inhalte synthetisch erzeugt oder wesentlich verändert wurden und dabei realistisch wirken. Das betrifft nicht nur KI-Videos, sondern kann auch für Audioinhalte und damit in bestimmten Fällen für KI-Musik relevant sein, etwa wenn realistisch klingende Stimmen oder künstlich erzeugte Performances eingesetzt werden. Reine Produktionshilfen oder kleinere Bearbeitungen müssen dagegen nicht offengelegt werden.

Weitere Kanäle und Systeme

Auch andere digitale Verbreitungswege fallen unter die Verordnung, etwa:

  • Präsentationen mit KI-generierten Visuals, die an externe Empfänger:innen gehen
  • öffentliche Kommentare, Forenbeiträge oder automatisch erstellte FAQ-Seiten
  • KI-basierte Voicebots oder Chat-Systeme, die keine klaren Hinweise auf ihre Natur geben

Sobald Inhalte öffentlich verbreitet werden und nicht ausreichend als KI-Ausgabe erkennbar sind, ist eine Kennzeichnung erforderlich – sofern keine menschliche Kontrolle dokumentiert ist.

Ob Instagram-Kampagne, TikTok-Reel oder SEO-Content auf deiner internationalen Website: Wir sorgen bei jedem Ausspielkanal für rechtssichere, manuell geprüfte Inhalte. Unser Team übertrifft bewusst die gesetzlichen Anforderungen – damit du garantiert nicht kennzeichnen musst und zugleich professionell kommunizierst.

Welche Strafen drohen Unternehmen und Personen bei Nicht-Einhaltung der KI-Kennzeichnungspflicht?

Unternehmen, Agenturen oder Einzelpersonen, die ab dem 2. August 2026 gegen die Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte verstoßen, müssen mit empfindlichen Strafen und Sanktionen rechnen. 

Wie hoch sind die Sanktionen laut KI-Verordnung?

Laut Artikel 99 Abs. 4 lit. g KI-VO:

“Für Verstöße (…) werden Geldbußen von bis zu 15 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.”

Das bedeutet konkret:

  • Großunternehmen riskieren bis zu 3 % des globalen Jahresumsatzes
  • kleinere Unternehmen und Start-ups können mit bis zu 15 Mio. € belangt werden
  • der höhere Wert gilt

Was beeinflusst die Höhe der Strafe?

Die genauen Sanktionen hängen von mehreren Faktoren ab:

  • Schwere, Dauer und Reichweite des Verstoßes
  • Zahl der betroffenen Personen
  • Marktstellung des Unternehmens
  • Kooperationsbereitschaft mit Behörden
  • technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung
  • ggf. vorherige Verstöße oder Meldung durch Dritte

Für KMU und Start-ups gilt ein reduziertes Bußgeld: Hier wird der jeweils niedrigere Betrag aus absoluten Summen oder Prozentsätzen angesetzt.

WEVENTURE schützt dich aktiv vor Sanktionen: Mit klaren Prüfprozessen, 4-Augen-Prinzip und redaktioneller Verantwortung sorgen wir dafür, dass deine KI-Inhalte nicht unter die Kennzeichnungspflicht fallen – und du keine Strafen riskierst.

Weitere rechtliche Risiken rund um KI-generierte Inhalte

Neben der Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte bestehen weitere rechtliche Risiken, die Unternehmen, Agenturen und Selbstständige kennen und absichern sollten. Diese betreffen vor allem das Urheberrecht, das Recht am eigenen Bild und die Haftung für fehlerhafte KI-Antworten – unabhängig davon, ob eine Kennzeichnung erforderlich ist oder nicht.

Urheberrecht: Gibt es überhaupt Urheber bei KI-Inhalten?

Ein zentrales Problem beim Einsatz von KI besteht darin, dass KI-generierte Inhalte grundsätzlich keinen Urheber im rechtlichen Sinne haben. Das bedeutet:

  • Weder die KI noch der oder die User:in gelten als Urheber, wenn der Inhalt „per Prompt“ erzeugt wurde.
  • Es besteht kein urheberrechtlicher Schutz für reinen KI-Output.

 

Was auf den ersten Blick wie ein Vorteil erscheint („freie Nutzung“), birgt gleich mehrere Risiken:

  • Andere Personen können den gleichen KI-Content generieren und verwenden – auch kommerziell.
  • KI-Texte können unbewusst bestehende Werke plagiieren (z. B. durch Trainingsdaten), was zu Abmahnungen führen kann.
  • Bei reinem KI-Content besteht kein Schutz gegen Dritte, die Inhalte kopieren oder monetarisieren.

 

Unser Tipp: Wer rechtlich sicher gehen will, sollte KI-Inhalte nachweislich bearbeiten oder weiterentwickeln, sodass ein eigenes Werk im Sinne des Urheberrechts entsteht – inklusive Dokumentation der Änderungen.

Recht am eigenen Bild und Persönlichkeitsrechte

KI-generierte Bilder und Videos, insbesondere aus Tools wie Midjourney oder Veo 3, können real existierenden Menschen ähnlich sehen – selbst wenn sie angeblich „fiktiv“ erstellt wurden. Dies kann zu Verletzungen des Rechts am eigenen Bild oder am allgemeinen Persönlichkeitsrecht führen.

Problematisch wird es, wenn:

  • ein Bild einer realen Person stark ähnelt, ohne dass diese der Verbreitung zustimmt
  • Inhalte so gestaltet sind, dass reale Personen verwechselt oder assoziiert werden könnten
  • Bilder in sensiblen Kontexten erscheinen (z. B. Werbung, Politik, Satire)

Das Recht am eigenen Bild schützt jede reale oder erkennbar dargestellte Person – auch dann, wenn diese gar nicht namentlich genannt wird.

Unsere Empfehlung: Bei KI-generierten Bildern mit Personenbezug ist besondere Vorsicht geboten – im Zweifel lieber auf lizenzierte Stockfotos zurückgreifen.

Haftung für falsche KI-Antworten oder Aussagen

Wer einen KI-basierten Chatbot oder ein Sprachsystem einsetzt, das Informationen an Kund:innen oder Nutzer:innen ausgibt, trägt rechtlich die Verantwortung für dessen Aussagen. Auch wenn die Information „von der KI kam“, haftet immer der oder die Anbieter:in oder Betreiber:in.

Das betrifft z. B.:

  • Chatbots auf Websites (z. B. für Beratung, Terminbuchung, Angebotsabgabe)
  • KI-generierte FAQ-Seiten oder automatische E-Mail-Antworten
  • Sprachassistenten mit KI-Anbindung

In einem Urteil von 2024 aus Kanada, Moffatt v. Air Canada, wurde entschieden, dass ein Unternehmen für fehlerhafte KI-Antworten haftet, die in einem Kundengespräch erteilt wurden – selbst wenn der Bot nicht „absichtlich“ falsch lag. Deutsche Gerichte dürften das ähnlich bewerten.

Unsere Empfehlung: KI-basierte Kommunikationssysteme sollten so gestaltet sein, dass:

  • kritische Fragen an echte Mitarbeitende weitergeleitet werden
  • sensible oder rechtlich relevante Aussagen menschlich geprüft werden
  • Nutzer:innen klar erkennen, dass sie mit einer KI interagieren

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Fazit: KI-Content mit Köpfchen – und Verantwortung

Die neue EU-KI-Verordnung bringt ab August 2026 klare Regeln für den Einsatz von künstlicher Intelligenz in der öffentlichen Kommunikation. Besonders im Fokus steht die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50: Wer Inhalte mit KI erzeugt und veröffentlicht, muss offenlegen, dass sie nicht von Menschen stammen – oder die Texte so redaktionell prüfen und verantworten, dass eine Kennzeichnung nicht nötig ist.

Doch die KI-Kennzeichnungspflicht ist nur ein Teil des rechtlichen Gesamtbilds: Auch Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte und die Haftung für KI-basierte Aussagen müssen mitgedacht werden. Unternehmen, Agenturen und Content-Verantwortliche sind gut beraten, schon heute strukturiert und verantwortungsvoll mit KI umzugehen, statt später mit Sanktionen, Vertrauensverlust oder Abmahnungen konfrontiert zu werden.

Als KI Content Creation Agentur setzen wir genau hier an, wenn wir suchmaschinenoptimierte Texte mit ChatGPT oder Mistral erstellen: Wir verbinden technologische Effizienz mit menschlicher Verantwortung – mit Prozessen, die rechtssicher, skalierbar und markenkonform sind. So kannst du das Potenzial von KI ausschöpfen, ohne die Kontrolle zu verlieren – und ohne Kennzeichnungspflicht.

FAQ zur Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte

Wann muss KI gekennzeichnet werden?

KI-Inhalte müssen gekennzeichnet werden, wenn sie realistisch wirken und ohne menschliche Kontrolle veröffentlicht werden. Das betrifft insbesondere Texte, Bilder, Videos oder Audios, die durch ein KI-System erzeugt oder manipuliert wurden – und dabei den Eindruck erwecken, sie seien von Menschen erstellt worden. Sobald keine redaktionelle Prüfung oder Verantwortung erfolgt, greift ab dem 2. August 2026 die Kennzeichnungspflicht.
Ja, die KI-Kennzeichnungspflicht gilt auch für Unternehmen in Deutschland. Der EU AI Act ist ein europäischer Rechtsrahmen und damit auch für Veröffentlichungen in Deutschland relevant.
Der AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689, KI-VO) ist am 1. August 2024 in Kraft getreten, die einzelnen Kapitel aber gelten in gestaffelten Abschnitten. Die ersten Teile (Kapitel I & II) gelten seit dem 2. Februar 2025, weitere Kapitel ab dem 2. August 2025, u. a. zu Hochrisiko-KI. Die Kennzeichnungspflicht (Artikel 50, Kapitel IV) ist nicht gesondert erwähnt und gilt deshalb gemäß dem allgemeinen Gültigkeitsbeginn ab dem 2. August 2026, und weitere einzelne Vorgaben folgen erst 2027. Diese gestaffelte Anwendung ist in Artikel 113 geregelt.
Ab dem 2. August 2026, gemäß Art. 113.

Alle Personen oder Unternehmen, die KI-Inhalte beruflich veröffentlichen, unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen Anbieter:innen (z. B. Tool-Entwickler wie OpenAI) und Betreiber:innen (z. B. Agenturen, Unternehmen, Selbstständige), die KI nutzen. Sobald ein KI-Inhalt veröffentlicht wird – sei es auf einer Website, Social Media oder in einem Newsletter – greift die Pflicht, sofern keine redaktionelle Verantwortung nachgewiesen wird.

Ja, KI-generierte Bilder müssen in bestimmten Fällen gekennzeichnet werden. Relevant wird die Kennzeichnungspflicht vor allem dann, wenn ein KI-Bild realistisch wirkt, eine echte Person, Szene oder Situation vortäuschen kann oder als authentisches Bild wahrgenommen werden könnte. Nach Artikel 50 des EU AI Act geht es besonders um künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte mit Täuschungspotenzial, etwa Deepfakes. Zusätzlich können Plattformen wie Instagram, Facebook oder TikTok eigene Labels oder Offenlegungspflichten für KI-Bilder vorsehen.

KI-Inhalte müssen so gekennzeichnet werden, dass Nutzer:innen klar erkennen, dass sie künstlich erzeugt oder verändert wurden. Die Art der Kennzeichnung ist nicht abschließend geregelt, aber es muss klar, verständlich und wahrnehmbar sein. Das kann über einen Hinweistext, ein visuelles Label, Metadaten oder eine technische Markierung erfolgen – abhängig vom Medium. Wichtig ist, dass keine Täuschung entsteht.

Nein, KI-generierte Texte müssen nicht pauschal immer gekennzeichnet werden. Nach Artikel 50 wird es besonders dann relevant, wenn ein KI-generierter oder KI-manipulierter Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Genau deshalb ist nicht jeder KI-Text automatisch kennzeichnungspflichtig. Entscheidend sind Inhalt, Zweck der Veröffentlichung und der jeweilige Kontext.

Ja, auch auf Social Media müssen KI-generierte Inhalte gekennzeichnet werden – zusätzlich zu den Regeln der Plattformen. Meta (Facebook/Instagram), TikTok und YouTube haben eigene KI-Kennzeichnungssysteme, die zum Teil verpflichtend sind. Ab August 2026 gilt die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 zusätzlich – unabhängig von der Plattform.
Ja – sobald sich ein Angebot an Nutzer:innen in der EU richtet, greift die Verordnung. Laut Artikel 2 gilt die KI-Verordnung auch für Anbieter:innen und Betreiber:innen außerhalb der EU, wenn ihre KI-Ausgaben in der Union verwendet werden – unabhängig von Domainendung oder Serverstandort.
Nein – nicht immer. Wenn ein Mensch die Inhalte kontrolliert, bearbeitet oder verantwortet, entfällt die Pflicht. Artikel 50 Abs. 4 regelt klar, dass eine redaktionelle Prüfung oder Verantwortung die Kennzeichnungspflicht aufhebt. Auch unterstützende KI-Nutzung (z. B. Übersetzung, Formulierungshilfe) ist nicht kennzeichnungspflichtig.
Bei Finanz- und Wirtschaftsthemen, die Marktbewegungen auslösen können – wie etwa eine Bankenfusion – ist eine menschliche Endkontrolle ab August 2026 verpflichtend. Die KI-Kennzeichnungspflicht greift zwar generell, aber in sensiblen Branchen (Finanzwesen, Gesundheit, Politik) reicht das Label allein nicht aus: Faktenprüfung und redaktionelle Freigabe durch Fachpersonal sind zwingend vorgeschrieben, um Falschmeldungen und Marktverzerrungen zu verhindern.

Ja, KI-generierte Videos müssen häufig gekennzeichnet werden, wenn sie realistisch wirken oder echte Aufnahmen vortäuschen können. Das gilt besonders für Deepfakes, simulierte Personen, künstlich veränderte Szenen oder Inhalte, bei denen Zuschauer:innen annehmen könnten, es handle sich um echtes Videomaterial. Der EU AI Act sieht für Deepfakes Transparenzpflichten vor, und Plattformen wie TikTok und YouTube verlangen zusätzlich eigene Offenlegungen für synthetische oder wesentlich veränderte Inhalte.

Autor

Bild von Johannes Becht

Johannes Becht

Johannes ist Digital Marketing Manager & Copywriter bei WEVENTURE und unterstützt Kund:innen mit seiner Expertise in Content-Strategie und Texterstellung.

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