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      KI-Kennzeichnungspflicht ab 2026: Was du beachten musst

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      WEVENTURE 15/07/25

      Künstliche Intelligenz ist längst im Alltag vieler Unternehmen angekommen – sei es bei der Texterstellung, Bildgenerierung oder Videovertonung. Doch mit dem zunehmenden Einsatz steigt auch der rechtliche Druck: Ab dem 2. August 2026 gilt in der Europäischen Union eine verbindliche Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte. Wer Inhalte veröffentlicht, die massgeblich durch KI erstellt wurden, muss dies künftig kenntlich machen – je nach Art, Medium und Kontext.

      Grundlage dafür ist die Verordnung (EU) 2024/1689, das weltweit erste umfassende KI-Gesetz. Es regelt unter anderem, wann eine Kennzeichnungspflicht greift – etwa bei Texten, die den Eindruck erwecken, sie seien ausschliesslich von Menschen verfasst worden, oder bei realitätsnahen KI-Bildern und synthetischen Stimmen. Wer Inhalte ohne ausreichende menschliche Nachbearbeitung veröffentlicht, muss mit Kennzeichnungspflichten und ggf. Sanktionen und Strafen rechnen.

      Doch es gibt auch Ausnahmen – und genau hier setzt unsere Agenturarbeit an. Wir kontrollieren und überarbeiten Texte redaktionell und vermeiden dadurch die Kennzeichnungspflicht. In diesem Beitrag zeigen wir, worauf es dabei ankommt – und wie du mit WEVENTURE Performance schon heute für 2026 gewappnet bist.

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      Was ist die KI-Kennzeichnungspflicht?

      Mit Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 über Künstliche Intelligenz (KI-VO) führt die Europäische Union eine verbindliche Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte ein. Die Vorschrift betrifft insbesondere Inhalte, die durch ein KI-System erstellt oder manipuliert wurden und von Menschen als echt wahrgenommen werden könnten – etwa bei Texten, Bildern, Stimmen oder Videos.

      Ziel der Regelung ist es, Transparenz zu schaffen und Irreführung zu verhindern. Besonders im Fokus stehen dabei sogenannte Deepfakes. In Artikel 50 Absatz 4 heisst es:

      “Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.”

      Auch für Texte gilt ähnliches:

      „Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.“

      Hierbei gibt es jedoch Ausnahmen. Mehr dazu später.

      Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?

      Ab dem 2. August 2026. Artikel 50 gehört zu Kapitel IV der Verordnung. In der Inkrafttretensregelung in Artikel 113 wird Kapitel IV nicht gesondert erwähnt, weshalb es gemäss dem allgemeinen Geltungsbeginn ab dem 2. August 2026 gilt.

      Zur Einordnung: Artikel 113 der KI-Verordnung sieht für verschiedene Kapitel unterschiedliche Starttermine vor:

      • Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025,
      • Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, VII, XII sowie Artikel 78 gelten ab dem 2. August 2025,
      • bestimmte Verpflichtungen aus Artikel 6 erst ab dem 2. August 2027.

      Welche KI-Inhalte sind von der Kennzeichnungspflicht betroffen?

      Die Kennzeichnungspflicht betrifft eine Vielzahl von Inhalten, die mithilfe von künstlicher Intelligenz generiert oder manipuliert werden – insbesondere dann, wenn sie von Nutzer:innen als echt oder menschengemacht wahrgenommen werden können. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Inhalt über eine eigene Website, Social Media oder eine andere digitale Plattform veröffentlicht wird.

      Laut Artikel 50, Abs. 4 betrifft die Pflicht insbesondere die folgenden Inhalte:

      1. Texte
      • Blogartikel, Landingpages oder Social-Media-Posts
      • Inhalte, die sich mit Themen von öffentlichem Interesse befassen
      1. Bilder
      • eine realistische Darstellung einer (vermeintlich) echten Person oder Szene vorliegt
      • es nicht erkennbar ist, dass das Bild durch KI erzeugt wurde
      1. Video- und Audioinhalte
      • Deepfakes: realistisch wirkende Videos mit simulierten Personen oder Stimmen
      • synthetische Sprache in Podcasts oder Clips, die eine echte Person imitieren
      • automatisch generierte Werbeclips oder Tutorials mit virtuellen „Sprechern“

      KI-Kennzeichnungspflicht: Welche Ausnahmen gibt es?

      Nicht jeder Einsatz von KI muss ab 2026 automatisch gekennzeichnet werden. Die Verordnung macht mehrere klare Ausnahmen, in denen keine Kennzeichnungspflicht besteht – insbesondere dann, wenn menschliche Kontrolle oder redaktionelle Verantwortung deutlich gegeben ist.

      1. Redaktionelle Kontrolle und Verantwortung

      Die Pflicht zur KI-Kennzeichnung entfällt, wenn ein Mensch den KI-generierten Text prüft oder redaktionell kontrolliert – und die Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.

      Artikel 50 Abs. 4 KI-VO:

      “Diese Pflicht gilt nicht, (…) wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt.”

      Was auf den ersten Blick formell klingt, ist in der Praxis nichts Aussergewöhnliches: In der Unternehmenskommunikation liegt die redaktionelle Verantwortung immer bei der publizierenden Stelle. Wer den Text prüft und freigibt – sei es intern oder über eine Agentur – übernimmt diese Verantwortung automatisch. Entscheidend ist, dass Inhalte nicht automatisiert und ungeprüft live gehen.

      Das bedeutet konkret:

      • Eine komplette Überarbeitung ist nicht zwingend.
      • Es genügt, wenn ein Mensch die Ausgabe redaktionell prüft, abnimmt oder freigibt.
      • Sobald dies geschieht, entfällt die Kennzeichnungspflicht.

      Bei uns gehört ein redaktioneller Prüfprozess mit 4-Augen-Prinzip, manueller Nachjustierung und bei Bedarf inhaltlicher Bearbeitung zur Standardarbeit im Content Marketing. Wir sorgen nicht nur dafür, dass unsere Kund:innen nicht in die Kennzeichnungspflicht rutschen – wir gehen bewusst über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. So liefern wir KI-gestützten Content, der nicht nur rechtlich abgesichert ist, sondern auch performt.

      2. Unterstützung durch KI, aber keine eigenständige Erstellung

      Kein Kennzeichnungsbedarf besteht, wenn KI nur bei der:

      • Formulierungshilfe,
      • Rechtschreibkorrektur,
      • Übersetzung oder
      • Gliederungsvorschlägen

      unterstützt – der eigentliche Text aber vom Menschen selbst stammt.

      3. Nicht-öffentliche Nutzung

      Wenn Content nicht veröffentlicht, sondern nur intern oder privat verwendet werden, entfällt die Kennzeichnungspflicht.

      4. Satire, Kunst, Parodie (mit Einschränkungen)

      Grundsätzlich sind auch künstlerische oder satirische Deepfakes kennzeichnungspflichtig. Die Verordnung ermöglicht aber, dass die Kennzeichnung so erfolgen kann, dass sie das Werk nicht beeinträchtigt – z. B. durch einen kurzen Disclaimer am Anfang.

      Artikel 50 Abs. 4 KI-VO:

      “Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.”

      Wichtig: Es muss dennoch klar erkennbar sein, dass es sich um KI-generierten oder manipulierten Inhalt handelt.

      Wo gilt die Kennzeichnungspflicht?

      Die Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Bilder, Texte und Videos gilt überall dort, wo Inhalte veröffentlicht und für Dritte zugänglich gemacht werden – unabhängig davon, ob es sich um eine Firmenwebsite, eine Social-Media-Plattform oder ein Content-Tool handelt.

      Eigene Website, Blog oder Newsletter

      Sobald KI-generierte Inhalte auf einer Website, in einem Newsletter oder auf einer Landingpage veröffentlicht werden, greift die Kennzeichnungspflicht – wenn keine menschliche Prüfung oder Kontrolle erfolgt ist und der Eindruck entsteht, die Inhalte seien menschlich erstellt.

      Das betrifft zum Beispiel:

      • Blogartikel, Produkttexte oder FAQs, die direkt aus einem KI-System übernommen werden
      • automatisch veröffentlichte Landingpages oder Teasertexte
      • automatisch generierte Newsletter-Texte und -Bilder

      Wichtig: Die Regelung gilt auch für Websites mit Nicht-EU-Domains, wenn sich das Angebot objektiv an Nutzer:innen in der EU richtet. Laut Artikel 2, Abs. 1, Buchstabe c KI-VO gilt die Verordnung, “(…) wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird.”

      Aber was entscheidet, ob ein Angebot “in der Union verwendet wird”?

      Folgende Faktoren können – je nach Fall – dafür sprechen, dass ein internationales Angebot unter die Verordnung fällt:

      • die Website ist in einer EU-Sprache verfügbar (z. B. deutsch, französisch)
      • es gibt EU-Preisauszeichnungen (z. B. EUR statt USD)
      • Versand, Buchung oder Kontaktformulare sind für EU-Kund:innen möglich
      • es wird gezielt Werbung in der EU geschaltet (z. B. Google Ads, Meta Ads)
      • es gibt Niederlassungen oder Partner in der EU
      • Inhalte adressieren Themen von öffentlichem Interesse innerhalb der EU
      • ein Impressum oder Datenschutztext bezieht sich auf die DSGVO

      Social Media (Instagram, Facebook, TikTok, YouTube, LinkedIn)

      In sozialen Netzwerken ist das Risiko besonders hoch, dass KI-generierte Inhalte für menschlich gehalten werden – etwa bei Reels, Karussells, Sprechvideos oder angeblich persönlichen Texten. Deshalb gelten neben der KI-Verordnung auch plattformspezifische Kennzeichnungspflichten, die ohnehin bereits greifen:

      • TikTok: „AI-generated“-Label verpflichtend; automatische Erkennung aktiv
      • Instagram & Facebook: automatische Markierung von KI-Inhalten durch Meta; manuelles Labeling möglich
      • YouTube: Offenlegung synthetischer Inhalte (z. B. KI-Stimme, Deepfakes) beim Upload

      Diese Plattformregeln gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Pflichten.

      Weitere Kanäle und Systeme

      Auch andere digitale Verbreitungswege fallen unter die Verordnung, etwa:

      • Präsentationen mit KI-generierten Visuals, die an externe Empfänger:innen gehen
      • öffentliche Kommentare, Forenbeiträge oder automatisch erstellte FAQ-Seiten
      • KI-basierte Voicebots oder Chat-Systeme, die keine klaren Hinweise auf ihre Natur geben

      Sobald Inhalte öffentlich verbreitet werden und nicht ausreichend als KI-Ausgabe erkennbar sind, ist eine Kennzeichnung erforderlich – sofern keine menschliche Kontrolle dokumentiert ist.

      Ob LinkedIn-Kampagne, TikTok-Reel oder SEO-Content auf deiner internationalen Website: Wir sorgen bei jedem Ausspielkanal für rechtssichere, manuell geprüfte Inhalte. Unser Team übertrifft bewusst die gesetzlichen Anforderungen – damit du garantiert nicht kennzeichnen musst und zugleich professionell kommunizierst.

      Welche Strafen drohen bei Nicht-Einhaltung der KI-Kennzeichnungspflicht?

      Unternehmen, Agenturen oder Einzelpersonen, die ab dem 2. August 2026 gegen die Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte verstossen, müssen mit empfindlichen Strafen und Sanktionen rechnen. 

      Wie hoch sind die Sanktionen laut KI-Verordnung?

      Laut Artikel 99 Abs. 4 lit. g KI-VO:

      “Für Verstöße (…) werden Geldbußen von bis zu 15 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.”

      Das bedeutet konkret:

      • Grossunternehmen riskieren bis zu 3 % des globalen Jahresumsatzes
      • kleinere Unternehmen und Start-ups können mit bis zu 15 Mio. € belangt werden
      • der höhere Wert gilt

      Was beeinflusst die Höhe der Strafe?

      Die genauen Sanktionen hängen von mehreren Faktoren ab:

      • Schwere, Dauer und Reichweite des Verstosses
      • Zahl der betroffenen Personen
      • Marktstellung des Unternehmens
      • Kooperationsbereitschaft mit Behörden
      • technische und organisatorische Massnahmen zur Vermeidung
      • ggf. vorherige Verstösse oder Meldung durch Dritte

      Für KMU und Start-ups gilt ein reduziertes Bussgeld: Hier wird der jeweils niedrigere Betrag aus absoluten Summen oder Prozentsätzen angesetzt.

      WEVENTURE schützt dich aktiv vor Sanktionen: Mit klaren Prüfprozessen, 4-Augen-Prinzip und redaktioneller Verantwortung sorgen wir dafür, dass deine KI-Inhalte nicht unter die Kennzeichnungspflicht fallen – und du keine Strafen riskierst.

      Weitere rechtliche Risiken rund um KI-generierte Inhalte

      Neben der Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte bestehen weitere rechtliche Risiken, die Unternehmen, Agenturen und Selbstständige kennen und absichern sollten. Diese betreffen vor allem das Urheberrecht, das Recht am eigenen Bild und die Haftung für fehlerhafte KI-Antworten – unabhängig davon, ob eine Kennzeichnung erforderlich ist oder nicht.

      Urheberrecht: Gibt es überhaupt Urheber bei KI-Inhalten?

      Ein zentrales Problem beim Einsatz von KI besteht darin, dass KI-generierte Inhalte grundsätzlich keinen Urheber im rechtlichen Sinne haben. Das bedeutet:

      • Weder die KI noch der oder die User:in gelten als Urheber, wenn der Inhalt „per Prompt“ erzeugt wurde.
      • Es besteht kein urheberrechtlicher Schutz für reinen KI-Output.

      Was auf den ersten Blick wie ein Vorteil erscheint („freie Nutzung“), birgt gleich mehrere Risiken:

      • Andere Personen können den gleichen KI-Content generieren und verwenden – auch kommerziell.
      • KI-Texte können unbewusst bestehende Werke plagiieren (z. B. durch Trainingsdaten), was zu Abmahnungen führen kann.
      • Bei reinem KI-Content besteht kein Schutz gegen Dritte, die Inhalte kopieren oder monetarisieren.

      Unser Tipp: Wer rechtlich sicher gehen will, sollte KI-Inhalte nachweislich bearbeiten oder weiterentwickeln, sodass ein eigenes Werk im Sinne des Urheberrechts entsteht – inklusive Dokumentation der Änderungen.

      Recht am eigenen Bild und Persönlichkeitsrechte

      KI-generierte Bilder und Videos, insbesondere aus Tools wie Midjourney oder Veo 3, können real existierenden Menschen ähnlich sehen – selbst wenn sie angeblich „fiktiv“ erstellt wurden. Dies kann zu Verletzungen des Rechts am eigenen Bild oder am allgemeinen Persönlichkeitsrecht führen.

      Problematisch wird es, wenn:

      • ein Bild einer realen Person stark ähnelt, ohne dass diese der Verbreitung zustimmt
      • Inhalte so gestaltet sind, dass reale Personen verwechselt oder assoziiert werden könnten
      • Bilder in sensiblen Kontexten erscheinen (z. B. Werbung, Politik, Satire)

      Das Recht am eigenen Bild schützt jede reale oder erkennbar dargestellte Person – auch dann, wenn diese gar nicht namentlich genannt wird.

      Unsere Empfehlung: Bei KI-generierten Bildern mit Personenbezug ist besondere Vorsicht geboten – im Zweifel lieber auf lizenzierte Stockfotos zurückgreifen.

      Haftung für falsche KI-Antworten oder Aussagen

      Wer einen KI-basierten Chatbot oder ein Sprachsystem einsetzt, das Informationen an Kund:innen oder Nutzer:innen ausgibt, trägt rechtlich die Verantwortung für dessen Aussagen. Auch wenn die Information „von der KI kam“, haftet immer der oder die Anbieter:in oder Betreiber:in.

      Das betrifft z. B.:

      • Chatbots auf Websites (z. B. für Beratung, Terminbuchung, Angebotsabgabe)
      • KI-generierte FAQ-Seiten oder automatische E-Mail-Antworten
      • Sprachassistenten mit KI-Anbindung

      In einem Urteil von 2024 aus Kanada, Moffatt v. Air Canada, wurde entschieden, dass ein Unternehmen für fehlerhafte KI-Antworten haftet, die in einem Kundengespräch erteilt wurden – selbst wenn der Bot nicht „absichtlich“ falsch lag. Deutsche Gerichte dürften das ähnlich bewerten.

      Unsere Empfehlung: KI-basierte Kommunikationssysteme sollten so gestaltet sein, dass:

      • kritische Fragen an echte Mitarbeitende weitergeleitet werden
      • sensible oder rechtlich relevante Aussagen menschlich geprüft werden
      • Nutzer:innen klar erkennen, dass sie mit einer KI interagieren

      Fazit: KI-Content mit Köpfchen – und Verantwortung

      Die neue EU-KI-Verordnung bringt ab August 2026 klare Regeln für den Einsatz von künstlicher Intelligenz in der öffentlichen Kommunikation. Besonders im Fokus steht die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50: Wer Inhalte mit KI erzeugt und veröffentlicht, muss offenlegen, dass sie nicht von Menschen stammen – oder die Texte so redaktionell prüfen und verantworten, dass eine Kennzeichnung nicht nötig ist.

      Doch die KI-Kennzeichnungspflicht ist nur ein Teil des rechtlichen Gesamtbilds: Auch Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte und die Haftung für KI-basierte Aussagen müssen mitgedacht werden. Unternehmen, Agenturen und Content-Verantwortliche sind gut beraten, schon heute strukturiert und verantwortungsvoll mit KI umzugehen, statt später mit Sanktionen, Vertrauensverlust oder Abmahnungen konfrontiert zu werden.

      Bei WEVENTURE setzen wir genau hier an, wenn wir suchmaschinenoptimierte Texte mit ChatGPT oder Mistral erstellen: Wir verbinden technologische Effizienz mit menschlicher Verantwortung – mit Prozessen, die rechtssicher, skalierbar und markenkonform sind. So kannst du das Potenzial von KI ausschöpfen, ohne die Kontrolle zu verlieren – und ohne Kennzeichnungspflicht.


      FAQ zur Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte

      KI-Inhalte müssen gekennzeichnet werden, wenn sie realistisch wirken und ohne menschliche Kontrolle veröffentlicht werden. Das betrifft insbesondere Texte, Bilder, Videos oder Audios, die durch ein KI-System erzeugt oder manipuliert wurden – und dabei den Eindruck erwecken, sie seien von Menschen erstellt worden. Sobald keine redaktionelle Prüfung oder Verantwortung erfolgt, greift ab dem 2. August 2026 die Kennzeichnungspflicht.

      Der AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689, KI-VO) ist am 1. August 2024 in Kraft getreten, die einzelnen Kapitel aber gelten in gestaffelten Abschnitten. Die ersten Teile (Kapitel I & II) gelten seit dem 2. Februar 2025, weitere Kapitel ab dem 2. August 2025, u. a. zu Hochrisiko-KI. Die Kennzeichnungspflicht (Artikel 50, Kapitel IV) ist nicht gesondert erwähnt und gilt deshalb gemäss dem allgemeinen Gültigkeitsbeginn ab dem 2. August 2026, und weitere einzelne Vorgaben folgen erst 2027. Diese gestaffelte Anwendung ist in Artikel 113 geregelt.

      Ab dem 2. August 2026, gemäss Art. 113.

      Alle Personen oder Unternehmen, die KI-Inhalte beruflich veröffentlichen, unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen Anbieter:innen (z. B. Tool-Entwickler wie OpenAI) und Betreiber:innen (z. B. Agenturen, Unternehmen, Selbstständige), die KI nutzen. Sobald ein KI-Inhalt veröffentlicht wird – sei es auf einer Website, Social Media oder in einem Newsletter – greift die Pflicht, sofern keine redaktionelle Verantwortung nachgewiesen wird.

      KI-Inhalte müssen so gekennzeichnet werden, dass Nutzer:innen klar erkennen, dass sie künstlich erzeugt oder verändert wurden. Die Art der Kennzeichnung ist nicht abschliessend geregelt, aber es muss klar, verständlich und wahrnehmbar sein. Das kann über einen Hinweistext, ein visuelles Label, Metadaten oder eine technische Markierung erfolgen – abhängig vom Medium. Wichtig ist, dass keine Täuschung entsteht.

      KI-generierte Bilder müssen gekennzeichnet werden, wenn sie realistisch wirken und zur Irreführung geeignet sind. Die Kennzeichnung kann direkt im Bild (z. B. als Wasserzeichen), als Overlay („KI-generiert“) oder als begleitender Text erfolgen. Alternativ können auch maschinenlesbare Hinweise (z. B. in EXIF-Daten) genutzt werden – dies reicht allerdings nicht allein, wenn der Inhalt für Menschen sichtbar ist.

      Ja, auch auf Social Media müssen KI-generierte Inhalte gekennzeichnet werden – zusätzlich zu den Regeln der Plattformen. Meta (Facebook/Instagram), TikTok und YouTube haben eigene KI-Kennzeichnungssysteme, die zum Teil verpflichtend sind. Ab August 2026 gilt die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 zusätzlich – unabhängig von der Plattform.

      Ja – sobald sich ein Angebot an Nutzer:innen in der EU richtet, greift die Verordnung. Laut Artikel 2 gilt die KI-Verordnung auch für Anbieter:innen und Betreiber:innen ausserhalb der EU (auch der Schweiz), wenn ihre KI-Ausgaben in der Union verwendet werden – unabhängig von Domainendung oder Serverstandort.

      Nein – nicht immer. Wenn ein Mensch die Inhalte kontrolliert, bearbeitet oder verantwortet, entfällt die Pflicht. Artikel 50 Abs. 4 regelt klar, dass eine redaktionelle Prüfung oder Verantwortung die Kennzeichnungspflicht aufhebt. Auch unterstützende KI-Nutzung (z. B. Übersetzung, Formulierungshilfe) ist nicht kennzeichnungspflichtig.

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