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    Allgemeine Geschäftsbedingungen



    1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

    1. Die Leistungen, Lieferungen und Angebote der WEVENTURE GmbH (nachfolgend „WEVENTURE“ genannt) an die Vertragspartner (nachfolgend „Kunden“ genannt) erfolgen, vorbehaltlich individueller Vereinbarungen, ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen, soweit der Kunde Unternehmer gemäß § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Einzelheiten der vertraglich geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem von WEVENTURE unterbreiteten Angebot und der Auftragsbestätigung zusammen mit diesen AGB.
    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn WEVENTURE ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn WEVENTURE in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
    3. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen WEVENTURE und dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. 
    4. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn WEVENTURE sie schriftlich bestätigt. 
    5. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde einer Änderung dieser AGB nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Kunden anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung dieser AGB gesondert hingewiesen.

    2. Angebot und Vertragsschluss

    1. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, ist mit der Präsentation der zu erbringenden Leistungen und/oder der Erstellung einer Kostenkalkulation durch WEVENTURE kein verbindliches Angebot von WEVENTURE verbunden. Entsprechendes gilt für Angebote, die freibleibend und ebenfalls unverbindlich sind, soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.
    2. Erst die verbindliche Auftragserteilung durch den Kunden stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, welches WEVENTURE – auch stillschweigend bzw. durch schlüssiges Verhalten, wie insbesondere die Erbringung der vertraglichen Leistungen – annehmen kann.Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn WEVENTURE sie schriftlich bestätigt. 

    3. Leistungen von WEVENTURE; Mitwirkungspflichten des Kunden

    1. Gegenstand des jeweiligen Auftrags ist die vereinbarte, im Angebot von WEVENTURE bezeichnete Leistung, im Zweifel ist ein bestimmter Erfolg nicht geschuldet. Die vertraglichen Leistungen von WEVENTURE stellen regelmäßig Dienstleistungen dar. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform. Im Fall von nachträglichen Änderungen der Leistungen sind etwaige Fristen, Abnahmemodalitäten, Vergütung sowie der Aufwendungsersatz entsprechend der Änderungen anzupassen.
    2. Handelt es sich bei der vereinbarten Leistung um die Herstellung einer Website (Landingpage etc.) oder Software, verpflichtet sich WEVENTURE, soweit dies technisch möglich ist und nicht anderweitig vereinbart, die zugehörigen Datensätze bzw. die Software dem Kunden auf einem Webserver bereitzustellen. Soweit die Lieferung eines Datenträgers vereinbart ist, erfolgt diese im Regelfall ab dem Sitz von WEVENTURE. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird der Datenträger an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist WEVENTURE berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Datenträgers sowie die Verzögerungsgefahr gehen auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über. Im Falle des Versendungskaufs geht die Gefahr bereits mit Auslieferung des Datenträgers an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von WEVENTURE gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
    3. Alle Leistungen von WEVENTURE (insbesondere Design-Entwürfe, Entwürfe über die Website-Struktur, etc.) sind vom Kunden auf ihren Inhalt und ihre Funktionalität zu überprüfen und innerhalb von sieben (7) Tagen nach Zugang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. 
    4. Der Kunde hat WEVENTURE unverzüglich alle Informationen und Unterlagen zu übergeben, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Er wird WEVENTURE über alle Vorgänge unverzüglich informieren, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Der Kunde trägt die Kosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von WEVENTURE wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 
    5. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere Texte, Bilder, Grafiken, Logos, etc.) auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. WEVENTURE haftet nicht wegen Verletzung derartiger Rechte. Wird WEVENTURE wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde WEVENTURE schad- und klaglos; der Kunde hat WEVENTURE sämtliche Nachteile zu ersetzen, die WEVENTURE durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen. Dies gilt auch für insoweit angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. 
    6. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Installation von Software, aber auch die Nutzung von installierter Software und die Bearbeitung von Daten das Risiko eines Datenverlusts mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor solchen Maßnahmen durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.
    7. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, hat der Kunde alle für die im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung ggf. notwendigen behördlichen Erlaubnisse rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen und gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Leistungserbringung.

    4. Termine und Fristen

    1. Von WEVENTURE oder dem Kunden genannte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind keine Fixtermine, es sei denn, dass sie von den Parteien ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart wurden. 
    2. Verzögert sich die Leistung von WEVENTURE aus Gründen außerhalb ihrer Sphäre oder aus Gründen, die WEVENTURE nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungspflichten von WEVENTURE solange das Hindernis besteht. Die Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei (2) Monate dauern, sind der Kunde und WEVENTURE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 
    3. Befindet sich WEVENTURE in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er WEVENTURE nach Eintritt des Verzuges schriftlich eine angemessene Frist, mindestens jedoch zwei (2) Wochen, gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. 
    4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist WEVENTURE berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.  

    5. Beauftragung Dritter

    1. WEVENTURE ist nach freiem Ermessen berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung solcher Leistungen sachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer zu bedienen. 
    2. Der Kunde ist zur selbständigen Beauftragung Dritter, die im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung steht, nur nach vorheriger Absprache mit WEVENTURE und auf eigene Kosten berechtigt. Soweit der Kunde Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer Erfüllungsgehilfen des Kunden.

    6. Vergütung und Aufwendungen

    1. Die Vergütung von WEVENTURE für die vertragsgegenständliche Leistung bestimmt sich nach der einzelvertraglichen Regelung gemäß dem Angebot von WEVENTURE.
    2. Zusatzleistungen (wie z.B. die Änderung oder Erstellung von Entwürfen/Konzepten/Designs, etc.) werden nach Aufwand gesondert berechnet. 
    3. Soweit nicht anders angegeben, hält sich WEVENTURE an die in ihren Angeboten genannten Preise dreißig (30) Tage ab Datum des Angebots gebunden. Maßgebend sind die in einem Angebot genannten Preise, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
    4. Soweit Arbeiten von WEVENTURE aus Gründen, die WEVENTURE nicht zu vertreten hat, nicht zur Ausführung gelangen und WEVENTURE ein Anspruch auf die volle vertragliche Vergütung nicht zusteht, schuldet der Kunde jedenfalls ein angemessenes Honorar für die erbrachten Arbeiten. Das Honorar bestimmt sich nach dem Verhältnis des erbrachten zu dem vertraglich vereinbarten Umfang der Leistungen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gegen den Kunden, insbesondere etwaige Ersatzansprüche, wird hierdurch nicht berührt.
    5. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die von WEVENTURE im Zusammenhang mit der jeweiligen Leistung erbrachten Aufwendungen vom Kunden gesondert zu erstatten. Aufwendungen im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere Fremdkosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen, Reise- und Transportkosten, etc.
    6. WEVENTURE kann angemessene Vorschüsse für Aufwendungen verlangen. Soweit WEVENTURE auf Wunsch des Kunden im Namen und auf Rechnung von WEVENTURE Unteraufträge an Subunternehmer erteilt, hat WEVENTURE gegen den Kunden einen Vorschussanspruch in Höhe von 50 % der jeweiligen Auftragssumme. Der Kunde hat in solchen Fällen WEVENTURE von den daraus resultierenden Verbindlichkeiten vollständig freizustellen.
    7. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die einkalkulierten Aufwendungen von WEVENTURE in ihrer Höhe von den tatsächlichen Aufwendungen abweichen können. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen die von WEVENTURE kalkulierten Aufwendungen übersteigen, wird WEVENTURE den Kunden auf den Mehraufwand hinweisen. Bei einer Abweichung von nicht mehr als 10 % gelten die tatsächlichen Aufwendungen als von dem Kunden genehmigt. Darüber hinaus getätigte Aufwendungen sind vom Kunden nur zu ersetzen, wenn er sie ausdrücklich genehmigt hat. Die Genehmigung gilt als vom Kunden erteilt, wenn der Kunde nicht binnen drei (3) Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
    8. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch WEVENTURE mit dem Ziel des Vertragsabschlusses erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung einer gesondert zu vereinbarenden Vergütung („Präsentationshonorar“). Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von WEVENTURE vorgelegten Arbeiten bleiben trotz der Berechnung eines Präsentationshonorars bei WEVENTURE. Erhält WEVENTURE nach der Teilnahme des Kunden an einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen von WEVENTURE, insbesondere deren Inhalt im Eigentum von WEVENTURE. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Soweit dem Kunden Unterlagen überlassen wurden sind diese nach Aufforderung durch WEVENTURE unverzüglich an WEVENTURE zurückzugeben. 
    9. Soweit nicht anders angegeben, sind in Rechnung gestellte Beträge ohne die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen; ggf. anfallende Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.

    7. Fälligkeit und Aufrechnung

    1. Vergütung und Aufwendungsersatz sind bei längerfristiger Tätigkeit zum Ende eines jeden Monats, im Übrigen spätestens nach Leistungserbringung durch WEVENTURE nach Rechnungslegung, ohne Abzüge binnen vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsstellung fällig. 
    2. Verzug des Kunden tritt unmittelbar mit Zugang einer Mahnung, spätestens aber mit Ablauf von dreißig (30) Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein. WEVENTURE ist nach § 288 Abs. 2 BGB, berechtigt, mit Eintritt des Verzugs unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Weitere Rechte von WEVENTURE, höhere Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleiben hiervon unberührt.
    3. Soweit der Kunde fällige Zahlungen nicht erbracht hat, ist WEVENTURE berechtigt, an den noch zu erbringenden Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen bzw. die weitere Erfüllung zu verweigern. Weitergehende Rechte von WEVENTURE, insbesondere das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, bleiben hierdurch unberührt.
    4. Soweit mit dem Kunden eine Zahlung in Raten vereinbart ist, wird die gesamte Vergütung sofort fällig, wenn der Kunde schuldhaft mit Zahlung der ersten Rate in Verzug gerät. 
    5. Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Entsprechendes gilt für das Zurückbehaltungsrecht, dessen wirksame Ausübung zudem davon abhängig ist, dass der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    6. WEVENTURE ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf ältere Forderungen gegen den Kunden anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt dabei wie folgt: Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so wird WEVENTURE die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen. Im Rahmen der jeweiligen Forderungskategorie erfolgt die Anrechnung abhängig vom Alter der Forderung (maßgeblich ist insoweit der Fälligkeitszeitpunkt) wobei stets die ältesten Forderungen zunächst getilgt werden.

    8. Laufzeit und Kündigung

    1. Der Vertrag läuft, soweit im Angebot oder anderweitig nicht anderes vereinbart, bis zur Beendigung des jeweiligen Auftrags. 
    2. Eine Kündigung von Dauerschuldverhältnissen kann nur aus wichtigem Grund fristlos erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei 
      i. eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, 
      ii. die Vertraulichkeit gemäß Ziffer 12 verletzt,  
      iii. sich im Annahmeverzug befindet, soweit vorher eine Mahnung erfolgte, oder 
      iv. einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. 
    3. Ein wichtiger Grund für WEVENTURE liegt ferner vor, wenn die vereinbarte Vergütung durch den Kunden nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird. 
    4. Jede Kündigungserklärung bedarf der Schriftform. 
    5. Für den Fall der Kündigung aus wichtigem Grund stehen WEVENTURE für den noch ausstehenden Teil des Auftrags als pauschalierter Schadensersatz 80 % der vereinbarten Vergütung zu, soweit die die Kündigung begründende Tatsache auf einem schuldhaften Verhalten des Kunden beruht. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass WEVENTURE keinen oder einen wesentlich geringeren Schaden erlitten hat; WEVENTURE bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

    9. Geistiges Eigentum; Nutzungsrechte; Eigentumsvorbehalt

    1. Sämtliche durch die Tätigkeit von WEVENTURE im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen, insbesondere die Erstellung von Entwürfen, Konzepten, Grafiken, Datensätzen, Software etc., sowie die Rechte daran, bleiben alleiniges Eigentum von WEVENTURE und dürfen vom Kunden nur für den vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb des vereinbarten Verwendungszeitraums genutzt werden. Der Kunde ist zu einer weitergehenden Nutzung nicht berechtigt, soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart. 
    2. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Bezahlung an allen von WEVENTURE erbrachten Leistungen das Recht zur vereinbarten Nutzung. Nutzungsrechte an Arbeiten/Leistungen, die bei Beendigung des Vertrags noch nicht vollständig bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich einer individuellen schriftlichen Vereinbarung bei WEVENTURE.
    3. Die übertragenen Nutzungsrechte sind nicht-ausschließlich und auf die DACH-Region (das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft) beschränkt. Eine Übertragung von Nutzungs- und Ausübungsrechten darüber hinaus bedarf der einzelvertraglichen schriftlichen Vereinbarung; dies gilt auch für Ideen, Konzepte und Entwürfe. 
    4. Änderungen, Bearbeitungen und Ähnliches von Arbeiten oder Leistungen von WEVENTURE, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von WEVENTURE zulässig, es sei denn, ein entsprechender Widerspruch von WEVENTURE würde gegen das Gebot von Treu und Glauben (Section 242 BGB) verstoßen. Das Änderungsverbot gilt daher insbesondere nicht für erforderliche und vertraglich vorausgesetzte Aktualisierungen.  
    5. Der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WEVENTURE bedarf auch jede teilweise oder vollständige, ausdrückliche oder schlüssige Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte. Dies gilt auch für jede tatsächliche Zugänglichmachung, die einer Übertragung des Nutzungsrechts gleichkommt. Eine Zustimmung zu einer Übertragung auf mit dem Kunden verbundene Unternehmen darf WEVENTURE nur aus wichtigem Grund verweigern. Ist eine Lizenzgebühr für die Übertragung nicht vereinbart, so liegt ein wichtiger Grund in jedem Fall vor.
    6. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von WEVENTURE aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich WEVENTURE das Eigentum an allen gelieferten physischen Leistungen, Arbeitsergebnissen und Waren (insbesondere Datenträgern, Dokumentationsmaterial, etc.) vor.
    7. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden physischen Leistungen, Arbeitsergebnisse und Waren von WEVENTURE dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat WEVENTURE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die WEVENTURE gehörenden Werke erfolgen.
    8. Softwareprodukte von Drittanbietern bleiben geistiges Eigentum des jeweiligen Herstellers/Lizenzgebers. Die entsprechenden Markennamen und Logos gehören den Herstellern der angebotenen Produkte. Bei der Verwertung von solchen gelieferten Produkten sind Schutzrechte zu beachten, die Dritten zustehen. Es gelten ergänzend die Bestimmungen über Gewährleistung des jeweiligen Softwareherstellers.

    10. Gewährleistung

    1. WEVENTURE schuldet keinen Erfolg im Rechtssinne, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. 
    2. Findet Kauf- oder Werkvertragsrecht Anwendung, letzteres nur dann, wenn nach der individuellen Absprache der Parteien ausnahmsweise ausdrücklich ein Werk geschuldet sein soll, gilt Folgendes: Ein Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    3. Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb einer (1) Woche ab Lieferung bzw. Nutzungsmöglichkeit anzuzeigen. Der Kunde hat nicht offensichtliche Mängel innerhalb von zwei (2) Wochen ab Entdeckung anzuzeigen. Verspätete Mängelanzeigen schließen die Gewährleistung aus. 
    4. Gewährleistungsansprüche der Parteien verjähren innerhalb eines (1) Jahres ab Kenntnis der jeweiligen Partei von den Anspruch begründenden Umständen. Die gesetzlichen Regelungen zu Beginn, Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.

    11. Haftung

    1. WEVENTURE haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WEVENTURE nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von WEVENTURE jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung von WEVENTURE nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von WEVENTURE.
    2. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Dritten, die auf Wunsch des Kunden durch WEVENTURE im eigenen Namen beauftragt werden, übernimmt WEVENTURE keine Haftung. Hiervon ausgenommen ist ein mögliches Auswahl- und Überwachungsverschulden für unerlaubte Handlungen.
    3. Soweit WEVENTURE auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet WEVENTURE nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Dritten. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Kunden. Delegiert der Kunde im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an WEVENTURE, stellt er WEVENTURE von der Haftung frei. 
    4. WEVENTURE haftet nicht für die rechtliche Schutzfähigkeit, Eintragungsfähigkeit und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der im Rahmen des Auftrags erstellten Ideen, Konzepte, Entwürfe oder sonstiger Materialien. Die rechtliche Prüfung der Leistungen und Arbeitsergebnisse obliegt insoweit allein dem Kunden.

    12. Geheimhaltung

    1. Alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und geheimes Know-how (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“), sind vertraulich zu behandeln, geheim zu halten, nicht offenzulegen, und vor dem Zugriff oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte mit angemessenen Mitteln zu schützen. 
    2. Diese Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen nach Beendigung des Vertrags fort. 
    3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, 
      i. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
      ii. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieser Geheimhaltungspflichten beruht;
      iii. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit rechtlich zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

    13. Datenschutz: Referenzen

    1. Die Parteien sind verpflichtet, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. WEVENTURE wird insbesondere, sofern sie in Kontakt mit personenbezogenen Daten kommt, diese Daten nur im Rahmen der Weisung des Kunden erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter zur Einhaltung des Datengeheimnisses bzw. der Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht. 
    2. WEVENTURE ist berechtigt, die Daten auch durch Dritte bearbeiten zu lassen, sofern diese den Bestimmungen gemäß Ziffer 13 a) wie eigene Mitarbeiter unterliegen.  
    3. WEVENTURE ist berechtigt, die zur Leistungserbringung betreffenden Daten zu speichern und diese nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für betriebliche Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen. Die Weitergabe an Dritte ist zulässig, wenn und soweit dies – etwa bei der Anmeldung von Domains o.ä. – Gegenstand des Vertrags ist. Soweit WEVENTURE Zugang zu den durch den Kunden gespeicherten und verarbeiteten Daten erhält, obliegt es dem Kunden, sämtliche datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten, insbesondere bei der ursprünglichen Erhebung sowie jeder weiteren Verarbeitung für eine ausreichende Rechtsgrundlage sowie die Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten zu sorgen.
    4. WEVENTURE darf den Kunden als Referenz in seinen Unterlagen und auf der Webseite nennen sowie die erbrachten Leistungen zum Zwecke der Eigenwerbung (Projektbeschreibungen auf der eigenen Webseite) nutzen.
    5. Wir übermitteln Ihre Daten (Name und Adresse) zum Zweck der Bonitätsprüfung, dem Bezug von Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematischstatistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten über die LEGIAL AG, Thomas-Dehler Str. 2, 81737 München an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99,76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen zur ICD i. S. d. Art. 14 Europäische Datenschutzgrundverordnung („EU DSGVO“), d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie in der Anlage.

    14. Schlussbestimmungen

    1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Ergänzungen und Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. 
    2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien inhaltlich am nächsten kommt. 
    3. Auf den jeweiligen Vertrag sowie diese AGB ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar, unter Ausschluss ihrer Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG). 
    4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von WEVENTURE nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von WEVENTURE. 
    5. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von WEVENTURE. WEVENTURE ist berechtigt, Klage am Erfüllungsort zu erheben, auch dann, wenn es sich bei diesem nicht um den Geschäftssitz von WEVENTURE handelt.